Tennis Club Munzingen
79112 Munzingen
Unteres Breitle 12
Telefon 07664 4274


Unsere Tennisanlage

Herzlich Willkommen

TC Munzingen e.V.  79112 Freiburg- Munzingen

S a t z u n g

§  1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Tennisclub Munzingen".
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg-Munzingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck und Vereinstätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, indem er sich die sportliche Betätigung der Allgemeinheit, insbesondere die Förderung des Tennissports zum Ziel gesetzt hat.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.Er ist Mitglied im Badischen Tennisverband.

§  3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jedermann beitreten, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Tennissport.
  4. Passive Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins, ohne sich tennissportlich zu betätigen.
  5. Jugendliche Mitglieder sind solche, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.
  6. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§  4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei der Wahl des Jugendwartes gilt dies für Mitglieder, die über 14 Jahre alt sind.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Spielanlagen und Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen der Vereinsführung zu benutzen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • die Ziele des Vereins zu fördern
    • das Vereinseigentum schonend zu behandeln
    • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
    • jeden Anschriftenwechsel sofort dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
  3. Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.11. eines Jahres zu erfolgen. Gleiches gilt beim Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft. 
  4. Geht eine Austrittserklärung verspätet, jedoch bis zum 31.12. beim Vorstand ein, so wird sie für das Folgejahr als Wechsel in die Passivmitgliedschaft, für das darauf folgende Jahr als Austrittserklärung gewertet.
  5. Solche Erklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen den Zweck, die  Interessen, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der  Vereinsorgane oder
    • wenn das Vereinsmitglied des Jahresbeitrag bis 30. April und nach Ablauf einer darauffolgenden 14-tägigen Nachfrist noch  nicht entrichtet hat.
  7. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit seiner absoluten Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§  6.  Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Arbeitsstunden

  1. Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Arbeitsstunden bzw. Geldersatz richten sich nach den jeweils geltenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Die Beitragsleistungen sind auch dann für ein Jahr zu erbringen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§  7 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand

§  8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Abschluss des Geschäftsjahres jeweils im Februar durchgeführt.
  2. In dringenden Fällen kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn die Berufung von einem Drittel aller stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen, entweder durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Ortsverwaltung oder durch schriftliche Einladung.
  4. Anträge und Wahlvorschläge sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

§  9 Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses
  3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der stimmberechtigten  Mitglieder für die Amtsdauer von zwei Jahren
  7. Beschlußfassung über den Haushaltsplan und besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten.
  8. Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge.
  9. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
  10. Beratung und Beschlußfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen und Anträge.

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Mitglied des Vorstandes zur Mitgliederversammlung erschienen, so wählt diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich bei dieser Abstimmung wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht ein Drittel der Anwesenden eine schriftliche Abstimmung verlangt. Bei personeller Entscheidung wird schriftlich abgestimmt, wenn ein Anwesender es verlangt.
  5. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung sowie der Wahlen kann die Mitgliederversammlung eine "Verfahrensordnung für Mitgliederversammlungen" beschließen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • a) dem 1. Vorsitzenden

      b) dem 2. Vorsitzenden

      c) dem Schriftführer

      d) dem Kassenwart

       

  2.  Der Vorstand kann durch
    1. a) den Sportwart

      b) den Jugendwart

      c) den Kulturwart

      d) oder andere Mitglieder ergänzt werden.

       

  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedochsolange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordentlich gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  5. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er stellt den jährlichen Haushaltsplan auf und regelt die Benutzung der Vereinsanlagen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
  6. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als DM 1.000,00 belasten, ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende selbständig befugt. Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 1.000,00 belasten, bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vor-standsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  9. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  10. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsabschluß zu erstatten.

§ 12 Rechnungsprüfer

    Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung prüfen. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und  am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 13 Satzungsänderung, Zweckänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
    1.  

  2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 14 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
    1.  

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Restvermögen des Vereins fällt dem Stadtteil Munzingen zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

         Stand: März 2003





Zitat von Roger Federer: „Es ist großartig. Jeder befindet meine guten Schläge plötzlich für herausragend und meine schwächeren als fast herausragend.“ Federers Antwort, als er 2004 gefragt wurde, wie es sei, die Nummer 1 der Welt zu sein. Siehe www.tennisnet.com


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